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Schweizerische MWST Pflicht

von ausländischen Unternehmen

Die nachstehenden Informationen sind nur allgemeiner Natur und sollen nicht als alleinige Grundlage für die Durchführung von Transaktionen oder die Beurteilung der schweizerischen Mehrwertsteuerfolgen geplanter oder durchgeführter Transaktionen dienen.

Was bedeutet die schweizerische Mehrwertsteuerpflicht?

Ein ausländisches Unternehmen, das in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig ist, muss für Umsätze, die in der Schweiz/Liechtenstein steuerpflichtig sind, die schweizerische Mehrwertsteuer in Rechnung stellen; es muss Rechnungen ausstellen, die der schweizerischen Mehrwertsteuer entsprechen; es muss eine Buchführung über die betreffenden Geschäftsvorgänge und andere mehrwertsteuerrelevante Aufzeichnungen führen; es muss Unterlagen über alle Buchführungsaufzeichnungen aufbewahren; es muss regelmäßig (in der Regel vierteljährlich) Mehrwertsteuererklärungen einreichen und die in der Mehrwertsteuererklärung geschuldete Mehrwertsteuer entrichten; es muss die von den schweizerischen Steuerbehörden angeforderten Informationen offen legen.

Bauen Sie ein florierendes schweizerisches Geschäft auf

Eine schweizerische MWST Registrierung kann der Anstoss für den Aufbau eines florierenden schweizerisches Geschäfts sein, auch wenn das ausländische Unternehmen seinen Sitz ausserhalb der Schweiz hat und über keine Infrastruktur in der Schweiz verfügt. Verschiedene im Ausland ansässige Kunden von VAT plus haben im Laufe der Jahre ihr schweizerisches Geschäft auf beeindruckende Weise ausbauen können. Diese Erfolgsgeschichten weisen zwei wichtige Merkmale auf: Erstens ist ihr Erfolg von Dauer, in einer beträchtlichen Anzahl von Fällen bereits mehr als 10, 15 oder sogar 20 Jahre. Zweitens waren diese erfolgreichen ausländischen Unternehmen von Anfang an bestrebt, die schweizerische Mehrwertsteuer-, Zoll- und Handelsrechts-konforme Abwicklung in ihren Geschäftsprozessen professionell umzusetzen. Letzteres ist der Punkt, an dem VAT plus ins Spiel kommt bzw. kam.

Grundprinzip der schweizerischen MWST-Pflicht

Im Allgemeinen wird jedes ausländische Unternehmen, das in der Schweiz tätig ist, höchstwahrscheinlich der schweizerischen MWST unterliegen und sich für die Zwecke der schweizerischen MWST registrieren lassen müssen. Wenn ein ausländisches Unternehmen nicht obligatorisch für Zwecke der schweizerischen MWST steuerpflichtig ist, hat es die Möglichkeit, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind, sich freiwillig registrieren zu lassen.

Das Konzept der sogenannten "Reverse-Charge" (Verlagerung der Steuerschuldnerschaft) wird bei der schweizerischen Mehrwertsteuer im Vergleich zu den Mehrwertsteuersystemen anderer Länder weit weniger (d.h. nur in sehr wenigen Fällen) angewendet.

Deshalb sollte ein ausländisches Unternehmen, wenn es an die schweizerische Mehrwertsteuer denkt, die Ermittlung seiner schweizerischen Mehrwertsteuerposition nicht mit der Erwartung beginnen, dass der Empfänger der schweizerischen Lieferung des ausländischen Unternehmens diejenige Person sein wird, die die schweizerische Mehrwertsteuer für diesen Umsatz zu entrichten hat.

    Grundsätzlich unterliegt jedes ausländische Unternehmen der schweizerischen Mehrwertsteuerpflicht, wenn es
  • - einen weltweiten Jahresumsatz von mehr als CHF 100'000 hat, und
  • - steuerpflichtige Umsätze bewirkt, die in den Anwendungsbereich der schweizerischen Mehrwertsteuer fallen (die schweizerischen Bestimmungen über den sogenannten Ort des Umsatzes bestimmen, ob die schweizerischen Mehrwertsteuervorschriften auf einen bestimmten Umsatz anwendbar sind), und
  • - aufgrund der schweizerischen MWST-Bestimmungen über die sogenannte "steuerpflichtige Person" das ausländische Unternehmen von Gesetzes wegen als Schuldner der schweizerischen MWST gilt.

Obligatorische oder freiwillige MWST Pflicht

Die Vorschriften betreffend schweizerische Mehrwertsteuerpflicht im Zusammenhang mit inländischen Umsätzen unterscheidet zwischen Unternehmern, die verpflichtet sind, sich für Zwecke der schweizerischen Mehrwertsteuer zu registrieren, und Unternehmern, die nicht verpflichtet sind, sich aber dennoch freiwillig für Zwecke der schweizerischen Mehrwertsteuer registrieren können. Dieser Unterschied ist nicht ohne Folgen und bestimmt unter anderem, für wen und zu welchem Zeitpunkt die Schweizer Mehrwertsteuerpflicht ipso iure (von Gesetzes wegen) beginnt bzw. frühestens beginnen kann.

Obligatorische MWST Pflicht

Ausländische Unternehmen, die die Voraussetzungen des oben erwähnten Grundsatzes der schweizerischen Mehrwertsteuerpflicht erfüllen, müssen sich innerhalb von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem die Voraussetzungen für die obligatorische Mehrwertsteuerpflicht erfüllt sind, für Zwecke der schweizerischen Mehrwertsteuer registrieren lassen.

Eine breite Palette von Tätigkeiten, die von ausländischen Unternehmen ausgeübt werden, kann oder wird eine schweizerische Mehrwertsteuerpflicht auslösen, wobei hier folgende Beispiele genannt werden können (nicht erschöpfend):

  • - Bauarbeiten an einem Standort in der Schweiz, z.B. als Haupt- oder Unterauftragnehmer;
  • - Lieferung von beweglichen Gegenständen aus dem Ausland in die Schweiz (= Einfuhr) in Verbindung mit einer Installation oder Montage in der Schweiz durch/für Rechnung des ausländischen Lieferanten;
  • - Lieferung von beweglichen Gegenständen, die in der Schweiz/Liechtenstein erworben wurden, wobei der Ort der Lieferung (nach den schweizerischen MwSt-Vorschriften) im schweizerischen Steuergebiet liegt;
  • - Lieferung von beweglichen Gütern aus dem Ausland in die Schweiz (= Einfuhr) zum Einbau in einen in der Schweiz gelegenen unbeweglichen Gegenstand;
  • - Arbeiten an in der Schweiz gelegenen unbeweglichen Gegenständen, bei denen das zu verwendende Material in die Schweiz eingeführt wird;
  • - Arbeiten an in der Schweiz gelegenen unbeweglichen Gegenständen, ohne Einfuhr des zu verwendenden Materials, die an einen in der Schweiz mehrwertsteuerlich registrierten Empfänger/Kunden geliefert werden, der diese (vom ausländischen Unternehmer ausgeführten) Arbeiten an Gegenständen in seiner Schweizer Mehrwertsteuererklärung nicht als Bezug deklariert;
  • - Lieferung von Software in Verbindung mit Installation, Konfiguration, Test oder ähnlichem, vor Ort in der Schweiz;
  • - Arbeiten an Gegenständen an einem Ort in der Schweiz, zum Beispiel Gerüstbau, Montage von Bühnen, Unterhalts- oder Reparaturarbeiten;
  • - Erbringung von Architektenleistungen im Zusammenhang mit in der Schweiz gelegenen unbeweglichen Gegenständen / Liegenschaften;
  • - Erbringung digitaler Dienstleistungen an nichtsteuerpflichtige Personen (d.h. Privatpersonen oder Einrichtungen, die nicht für Zwecke der schweizerischen Mehrwertsteuer registriert sind);
  • - bis Ende 2024: Durchführung von Veranstaltungen in der Schweiz, sofern sie nicht als Leistungen gelten, die von der schweizerischen Mehrwertsteuer ausgenommen sind. Als Veranstalter gilt derjenige, der im eigenen Namen eine Veranstaltung für Besucher oder Teilnehmer ankündigt und organisiert, sowie derjenige, der einen oder mehrere Veranstalter mit der Organisation einer ganzen Veranstaltung oder Teilen davon beauftragt.
  • - die Vermietung von beweglichen Gegenständen in der Schweiz, wobei die Gegenständen im Rahmen der Ausführung des Mietvertrags nicht eingeführt werden;
  • - die Vermietung einer in der Schweiz ansässigen Server-Colocation zur alleinigen Nutzung;
  • - die Weiterverrechnung von Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen als solche, wenn diese nach den Regeln des Leistungsortes der Lieferung von Gegenständen beziehungsweise Erbringung von Dienstleistungen der schweizerischen Mehrwertsteuer unterliegen.

Freiwillige Mehrwertsteuerpflicht

Ausländische Unternehmen, die die Voraussetzungen für eine obligatorische Schweizer Mehrwertsteuerpflicht nicht erfüllen, wollen sich möglicherweise dennoch freiwillig für die Mehrwertsteuerregistrierung entscheiden. In der Regel muss eine freiwillige Mehrwertsteuerpflicht im Zusammenhang mit Transaktionen gesehen werden, die als (Waren)Lieferungen gelten.

Ausländische Unternehmen, die Dienstleistungen an Empfänger mit Sitz in der Schweiz erbringen, können sich in der Regel nicht freiwillig für die Mehrwertsteuer anmelden, wenn diese Dienstleistungen nach den schweizerischen Vorschriften über die Erbringung von Dienstleistungen bzw. über das Steuersubjekt als Bezug von Dienstleistungen gelten, und somit der Bezugsteuer unterliegen.

Folglich kann sich beispielsweise ein im Ausland ansässiger Rechtsanwalt oder Berater, der Dienstleistungen erbringt, die für seine Branchenqualifikation typisch sind (d. h. Rechtsdienstleistungen, Beratungsdienstleistungen), nicht freiwillig für die Zwecke der Schweizer Mehrwertsteuer registrieren lassen. Eine solche Mehrwertsteuerregistrierung ist nicht erforderlich.

Für ein ausländisches Unternehmen, das an der Lieferung von Waren beteiligt ist, die aus dem Ausland in die Schweiz geliefert werden, bildet die sogenannte ("Unterstellungserklärung Ausland") die Grundlage für seine freiwillige schweizerische Mehrwertsteuerpflicht.

Mit der "Unterstellungserklärung Ausland" verpflichtet sich das ausländische Unternehmen, als Importeur von Waren aus dem Ausland zu agieren und die auf die sogenannte anschließende Inlandslieferung an den Kunden in der Schweiz/Liechtenstein anfallende Schweizer Mehrwertsteuer zu berechnen. Als (freiwillig) in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtiges Steuersubjekt ist das ausländische Unternehmen berechtigt, die Schweizer Mehrwertsteuer bei der Einfuhr in Abzug zu bringen – unter den Bedingungen für den Abzug der schweizerischen Vorsteuer.

Die "Unterstellungserklärung Ausland" ermöglicht es dem ausländischen Unternehmen, in Einzelfällen auf die Tätigkeit als Importeur zu verzichten, sofern bestimmte verfahrenstechnische Schritte eingehalten werden. In diesem Fall tritt der Kunde selbst als Importeur auf, was bedeutet, dass das ausländische Unternehmen diesem Kunden für diesen spezifischen Geschäftsvorgang keine schweizerische Mehrwertsteuer in Rechnung stellt.

Ein ausländisches Unternehmen, das, obwohl es im Besitz einer "Unterstellungserklärung Ausland", in allen oder einigen Fällen nicht als Importeur für Zwecke der schweizerischen Mehrwertsteuer agiert, seinen Kunden aber dennoch die schweizerische Mehrwertsteuer als Inlandlieferung in Rechnung stellt, sollte bedenken, dass diese Kunden möglicherweise berechtigt sind, die unrechtmäßig in Rechnung gestellte schweizerische Mehrwertsteuer zurückzufordern. Je nach dem Recht des Landes, in dem das ausländische Unternehmen ansässig ist, kann die irreguläre Erhebung der schweizerischen Mehrwertsteuer auch strafrechtliche Konsequenzen für das ausländische Unternehmen sowie für andere Personen haben, die die irreguläre Erhebung ermöglicht oder nichts unternommen haben, um sie zu verhindern, obwohl sie Kenntnis von der irregulären Erhebung der schweizerischen Mehrwertsteuer hatten oder hätten haben müssen.

Schweizerische MWST bei Einfuhr

Grundsätzlich unterliegt jede Ware, die in das Steuergebiet der Schweiz (und Liechtensteins) gelangt, der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr. Folglich muss für jede gewerblich versandte Ware, die die Grenze überschreitet, eine Einfuhrzollanmeldung abgegeben werden, auch wenn der tatsächlich geschuldete Mehrwertsteuerbetrag bei der Einfuhr gleich Null ist. Unmittelbar verbunden mit der Notwendigkeit einer Einfuhrzollanmeldung ist die Frage, wer als Importeur auftreten soll.

Unternehmen, sowohl ausländische als auch schweizerische, neigen dazu, zu ignorieren, dass die Eigenschaft des Importeurs den technischen Mehrwertsteuerregeln unterliegt. So kann nicht immer jede Person, die als Importeur auftreten möchte, auch tatsächlich als Importeur für Zwecke der schweizerischen Mehrwertsteuer agieren.

Entscheidend für die Qualität des Importeurs für Zwecke der Mehrwertsteuer ist, für wen - aus mehrwertsteuertechnischer Sicht - die Ware zum Zeitpunkt ihrer Einfuhr bestimmt ist. So wird in der Regel der Importeur von Waren, die aus dem Ausland an einen Empfänger in der Schweiz versandt werden, der Empfänger sein.

Werden jedoch Waren aus dem Ausland an einen Empfänger in der Schweiz versandt und müssen diese Waren - durch oder für Rechnung des Lieferanten - am Bestimmungsort in der Schweiz installiert, montiert oder ähnliches werden, so kann nur der Lieferant als Importeur auftreten.

Kunstgriffe wie die Aufteilung der Lieferung in eine Rechnung für das (einzuführende) Material und eine separate Rechnung für die Installation mit dem Ziel, den schweizerischen Empfänger als Importeur auftreten zu lassen und die schweizerische Mehrwertsteuerschuld des Lieferanten zu vermeiden, sind nicht nur falsch, sondern auch höchst unwissend. In einem solchen Fall ist der Empfänger nicht berechtigt, die bei der Einfuhr erhobene schweizerische Mehrwertsteuer in seiner schweizerischen Mehrwertsteuer-Abrechnung als Vorsteuer geldtend zu machen.

Ein ausländisches Unternehmen, das im Besitz der "Unterstellungserklärung Ausland" berechtigt ist, für die Zwecke der schweizerischen Mehrwertsteuer als Importeur aufzutreten - und hat sich auch dazu verpflichtet. Wenn also ein solches ausländisches Unternehmen Waren aus dem Ausland an einen Empfänger in der Schweiz/Liechtenstein versendet, wird dieses ausländische Unternehmen - entsprechend seiner "Unterstellungserklärung Ausland"- als Importeur betrachtet, es sei denn, er hat verfahrensrechtlich ordnungsgemäß darauf verzichtet, für die betreffende Lieferung selbst als Importeur aufzutreten.

Steuervertretung MWST, Sicherheitsleistung

Ein ausländisches Unternehmen, das sich für Zwecke der schweizerischen Mehrwertsteuer registrieren lässt - unabhängig davon, ob es sich um eine obligatorische oder freiwillige Mehrwertsteuerpflicht handelt -, muss einen Steuervertreter mit Sitz in der Schweiz bestellen. Letzteres ist im schweizerischen Mehrwertsteuerrecht nicht vorgesehen, um ausländischen Unternehmen das Leben zu erschweren, sondern aus verwaltungsrechtlichen und völkerrechtlichen Gründen.

Darüber hinaus müssen ausländische Unternehmen im Rahmen der Schweizer Mehrwertsteuerregistrierung grundsätzlich eine Sicherheit bei den schweizerischen Steuerbehörden hinterlegen. In der Regel beträgt die Sicherheit 3% des geschätzten Schweizer Umsatzes für die nächsten 12 Monate, wobei die Mindestsicherheit CHF 2'000/CHF 3'000 beträgt, je nach Beurteilung durch die Schweizer Steuerbehörden.

Die Sicherheit, bei der es sich um eine Kaution oder eine von einer schweizerischen Bank ausgestellte Bankgarantie handeln kann, wird von den schweizerischen Steuerbehörden (zinslos) einbehalten, solange die schweizerische Mehrwertsteuernummer aktiv ist. Die Sicherheit wird nach der Abmeldung für die schweizerische Mehrwertsteuerpflicht zurückgegeben, und es können Mehrere Monate vergehen, bis nach dem Enddatum der MWST-registrierung die Auszahlung erhalten wird.

Compliance-Kosten und Preisgestaltung

Ausländische Unternehmen, die sich für die Zwecke der Schweizer Mehrwertsteuer registrieren lassen wollen oder dies in Betracht ziehen, sollten bedenken, dass sie die Compliance-Kosten (hauptsächlich Kosten für die Einrichtung der Registrierung und die periodischen Kosten für die Steuervertretung) in ihre Preisgestaltung einbeziehen. Folglich sollten ausländische Unternehmen eine Vorstellung von den Schweizer Mehrwertsteuer-Compliance-Kosten haben, bevor sie ihren Kunden ein Preisangebot unterbreiten oder Preisvereinbarungen mit ihnen treffen.

Ein ausländisches Unternehmen, das das schweizerische Preisniveau nicht kennt oder nicht bereit oder in der Lage ist, die mit einer schweizerischen MWST-Registrierung verbundenen Compliance-Kosten zu tragen, sollte sorgfältig abwägen, ob es für dieses Unternehmen tatsächlich eine gute Idee ist, auf den schweizerischen Markt aufzutreten, und stattdessen andere Optionen in Betracht ziehen, wie die Zusammenarbeit mit einem lokalen Agenten oder die Wahl von Konstruktionen wie einem Kommissionärsmodell.

Einreichen von MWST-Abrechnungen

Ausländische Unternehmen, die für die Schweizer Mehrwertsteuer registriert sind, müssen regelmäßig Mehrwertsteuer-Abrechnungen einreichen. Bis zum 31. Dezember 2024 bedeutet dies, dass ausländische Unternehmen in der Regel vierteljährliche Mehrwertsteuer-Abrechnungen einreichen.

Ab 2025 KMU (kleine und mittlere Unternehmen) können auf Antrag jährliche Mehrwertsteuer-Abrechnung einreichen, während die (geschätzte) Umsatzsteuer im Voraus in Raten gezahlt werden muss. Der maximale Umsatz liegt bei CHF 5'005'000 CHF. Da Unternehmen jedoch in der Regel ohnehin den Buchführungspflichten aufgrund des Unternehmensrechts nachkommen müssen und daher die erforderlichen monatlichen oder vierteljährlichen Daten sowieso zur Verfügung haben, kann man sich fragen, ob eine jährliche Mehrwertsteuer-Abrechnung tatsächlich von Vorteil ist.