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Neue Entwicklungen schweizerisches Zollrecht 2024

Keine Einfuhrzölle auf Industriegüter mehr

Ab dem 1. Januar 2024 erhebt die Schweiz keine Einfuhrzölle mehr auf Industriegüter. Die Abschaffung der Industriezölle betrifft Waren der Kapitel 25-97 des Schweizerischen Zolltarifs, mit Ausnahme einiger Produkte der Kapitel 35 und 38, die als landwirtschaftliche Erzeugnisse eingestuft sind.

Neben der Abschaffung der Industriezölle sieht die Gesetzesänderung auch eine Vereinfachung der Zolltarifstruktur für die Industriegüter vor, was die Verwaltungskosten weiter senken wird.

Hintergrund

Im Durchschnitt sind die Preise für Waren und Dienstleistungen in der Schweiz deutlich höher als in den Nachbarländern. Dies ist vor allem auf das hohe Lohn- und Kostenniveau in der Schweiz sowie auf verschiedene tarifliche und nichttarifliche Handelshemmnisse zurückzuführen, die es den Unternehmen ermöglichen, den Schweizer Markt abzuschotten und in der Schweiz höhere Preise als im Ausland zu verlangen. Aus diesen Gründen hat die Schweizer Regierung ein Maßnahmenpaket verabschiedet, um diese Handelshemmnisse abzubauen. Die Abschaffung der Industriezölle ist Teil dieses Maßnahmenpakets.

Werden ab 2024 noch Ursprungsnachweise erforderlich sein?

Allgemein

Bei der Verwendung von Ursprungszeugnissen sind folgende Punkte zu beachten:

  • für zollfreie Einfuhren ist kein Ursprungsnachweis mehr erforderlich.
  • wenn ein gültiger Ursprungsnachweis vorliegt, ist eine Präferenzbehandlung im Rahmen eines Freihandelsabkommens auch dann möglich, wenn dies nicht zu einer Änderung des Befreiungsstatus führt (wie dies bei den Tarifkategorien der Fall ist, für die der Befreiungsstatus bereits jetzt gilt).
  • wenn ein Produkt aus einem Freihandelspartnerland (z.B. der EU) stammt
  • unverändert mit Ursprungsnachweis wiederausgeführt wird (z.B. in die EU) oder
  • in der Schweiz als Vormaterial für die Kumulierung verwendet werden (z.B. für den Einbau in eine Maschine, die mit Ursprungsnachweis in die EU exportiert werden soll),

muss der Ursprung dieser eingeführten Waren nachgewiesen werden. Dies gilt sinngemäß auch für Waren, für die im Inland eine Lieferantenerklärung ausgestellt werden muss.

  • der Ursprung dieser Waren kann - wie zuvor - nachgewiesen werden
  • wenn zum Zeitpunkt der Einfuhr eine Präferenzveranlagung stattgefunden hat: mit einer Kopie der Veranlagungsverfügung, aus der die Präferenzbehandlung hervorgeht, oder
  • mit dem Original auf Papier oder einer Kopie des entsprechenden gültigen Ursprungsnachweises (Warenverkehrsbescheinigung / Ursprungserklärung / Ursprungszeugnis).
  • diese Ursprungsnachweise können auch digital archiviert werden und müssen bis zu 3 Jahre (FTA mit Korea: 5 Jahre) nach Ausstellung des Ursprungsnachweises, für den sie als Beleg gelten, vorgelegt werden können.
  • ein Ursprungsnachweis ist bei der Einfuhr nicht erforderlich, wenn bereits zum Zeitpunkt der Einfuhr feststeht, dass
  • für die unveränderte Wiederausfuhr kein Ursprungsnachweis ausgestellt wird; oder
  • ein Erzeugnis zwar als Rohstoff für ein Erzeugnis verwendet wird, für das ein Ursprungsnachweis ausgestellt werden muss, der Ursprung aber auch ohne Anwendung der Kumulierung mit diesem Rohstoff erreicht wird.
  • ein Ursprungsnachweis ist für Einfuhren selbstverständlich nicht erforderlich, wenn die eingeführten Waren "endgültig" in der Schweiz verbleiben. Es ist jedoch zu beachten, dass die oben genannten Grundsätze auch bei ungeplanten Wiederausfuhren (z.B. als Rücksendung oder beim Verkauf ins Ausland nach einer gewissen Nutzungsdauer) gelten.

Empfehlungen für Aussteller von Ursprungsnachweisen/Lieferantenerklärungen

Darüber hinaus wird empfohlen, die folgenden Punkte zu beachten:

  • wenn Sie Waren einführen, für die Sie aufgrund einer Wiederausfuhr auf Ursprungsnachweise angewiesen sind, stellen Sie sicher, dass Ihre ausländischen Lieferanten weiterhin gültige Ursprungsnachweise vorlegen, auch wenn diese den Zollwert nicht beeinflussen.
  • informieren Sie Ihren Zollagenten entsprechend, wenn Sie bei der Einfuhr eine Präferenzbehandlung in Anspruch nehmen wollen.

Diese Regeln gelten sinngemäß auch, wenn der nichtpräferenzielle Ursprung einer Ware auf der Grundlage ihres präferenziellen Ursprungs bescheinigt werden soll, wenn die Ware in unverändertem Zustand wieder ausgeführt wird.